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Versicherungs- und Rechtsfragen

Das Helmtragen ist in NRW bei allen schulischen Fahrradaktivitäten innerhalb und außerhalb des Schulgeländes per Erlass vorgeschrieben.

Hierzu gibt es keine Vorgaben.

Hierzu gibt es ebenfalls keine Vorschriften. Es wird allerdings empfohlen, die Radangebote zunächst im Schonraum durchzuführen. Der Schonraum muss nicht unbedingt der Schulhof sein. Radwege, Feldwege, Parkplätze und Waldwege sind ebenfalls Schonraum. Sind die grundlegenden Radfahrfertigkeiten vermittelt, kann der Schonraum auch verlassen werden, z.B. im Rahmen eines Radausflugs.

 

Die Eltern sind im Rahmen ihres Erziehungsauftrags für die Räder ihrer Kinder verantwortlich. Dies sollte grundsätzlich im Elternbrief zu schulischen Radaktivitäten kommuniziert werden. Dennoch sollte die Lehrkraft vor Fahrtantritt mit den Kindern einen kurzen Fahrradcheck durchführen und bei offensichtlichen und nicht zu behebenden Sicherheitsproblemen die Schülerin oder den Schüler vom Radunterricht ausschließen bzw. mit einem Ersatzrad ausstatten.

Die Eltern sind im Rahmen Ihres Erziehungsauftrags für die Räder ihrer Kinder verantwortlich. Dies sollte grundsätzlich im Elternbrief zu schulischen Radaktivitäten kommuniziert werden. Dennoch sollte die Lehrkraft vor Fahrtantritt mit den Kindern einen kurzen Fahrradcheck durchführen und bei offensichtlichen und nicht zu behebenden Sicherheitsproblemen das Kind vom Radunterricht ausschließen bzw. mit einem Ersatzrad ausstatten.

Ja. Ein Elternbrief ist die beste Möglichkeit, die Eltern zu informieren. Hierzu finden sich Musterelternbriefe für Radaktivitäten unter dem Menüpunkt "Elterninformationen".

SuS sind bei schulischen Radfahrveranstaltungen gesetzlich unfallversichert (Schülerunfallversicherung).

Lehrkräfte sind bei schulischen Radfahrveranstaltungen versichert. Bei Angestellten greift die gesetzliche Unfallversicherung, bei Beamten die Dienstunfallfürsorge.

SuS = Schülerinnen und Schüler